Aktuelle Rechtsprechung zur Rufbereitschaft (vgl. EuGH v. 09.03.2021, C-580/19 und C 344/19): Der EuGH hat nun bezüglich der Frage zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft klargestellt, dass die Einordnung als Arbeitszeit davon abhängt, ob der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung objektiv erheblich eingeschränkt ist. Dies Einschränkung kann sich u.a. auch aus einer sehr kurzen Reaktionszeit ergeben, wobei das EuGH keine klaren Zeitvorgeben gemacht hat. Die Frage des Umfangs der Beeinträchtigung sei nach den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und etwaigen Vorgaben des Arbeitgebers zu beurteilen. Insoweit bleibt abzuwarten, wie das BAG seine Rechtsprechung in dieser Frage entwickelt. Die bisher viel diskutierte 30-Minuten-Grenze kann jedenfalls nicht ohne weitere Begründung zur Bewertung herangezogen werden.