Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten,

der Wechsel ins Home-Office ist für viele von uns im letzten Jahr beinahe schon zur Gewohnheit geworden, der Austausch mit Kolleginnen und Kollegen per Video-Konferenz zum Standard. Auch Betriebsratsgremien konnten über die Regelung in § 129 BetrVG erleichtert Sitzungen und Betriebsversammlungen durchführen. Die Regelungen des § 129 BetrVG ist jedoch auf den 30.06.2021 befristet und wurde nicht verlängert. Sowohl Betriebsversammlungen als auch Einigungsstellen müssen daher ab dem 01.07.2021 wieder in Präsenz erfolgen.

Das Thema der virtuellen Betriebsratssitzungen ist dagegen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 30 BetrVG verlagert worden. Danach sind weiterhin virtuelle Betriebsratssitzungen möglich, wenn deren Rahmenbedingungen in einer Geschäftsordnung festgehalten werden und grundsätzlich den Präsenzsitzungen Priorität eingeräumt wird. Wie immer bei arbeitsrechtlichen Neuerungen bleibt vieles bei der konkreten Umsetzung im Dunkeln, z.B. wie damit umzugehen ist, dass die Geschäftsordnung zwar die Priorität der Präsenzsitzungen regelt, dies in der Praxis aber nicht gelebt wird. Macht dies Beschlüsse auf virtuellen Sitzungen unwirksam und wenn ja, bezüglich aller oder nur der Sitzungen, die das Kontingent übersteigen? Das Thema wird die Arbeitsgerichte sicherlich in der Zukunft noch umfassend beschäftigen.
Sprechen Sie uns doch einfach an, wenn Sie vor diesem Hintergrund Unterstützung bei der Ausarbeitung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung benötigen, wir helfen gerne weiter.

Bis dahin machen Sie es gut und bleiben Sie gesund,
Ihr Christopher Koll