Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
angesichts steigender Corona-Zahlen und Unsicherheiten über erneut drohende Lockdowns ist auch die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der Maßnahmen des letzten Jahres von besonderer Bedeutung für die nächsten Monate. Hier hat sich das BAG jetzt erstmals zu einer der zentralen Fragen geäußert (vgl. BAG v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).
Die Klägerin war als geringfügig Beschäftigte aufgrund einer Betriebsschließung ihrer Arbeitgeberin während des ersten Lockdowns in 2020 ohne Gehalt gewesen. Sie klagte dieses nun ein mit dem Argument, dass sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug bezüglich der Arbeitsleistung gem. § 615 BGB befunden habe. Das BAG hat nun leider zu Lasten der Klägerin entschieden. Müsse der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trage er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er sei deshalb nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Das Problem, dass geringfügig Beschäftigte auch keinen Anspruch auf KUG hätten, sei auf der Ebene des Gesetzgebers zu lösen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auf behördlich vorgegebene Betriebsschließungen isoliert bleibt, oder ob sich dies jetzt auch auf die sonstigen Fälle des Betriebsrisikos überträgt.
Bis dahin wünsche ich Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit und bleiben Sie vor allem gesund!
Ihr Christopher Koll