Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
neben den gesundheitlichen Themen hat die meisten Unternehmen auch die Kurzarbeit in den letzten beiden Jahren beschäftigt, die sicherlich auch nicht zu den Alltagsproblemen der Betriebsräte zu rechnen ist. Dabei sind auch wieder Rechtsfragen akut geworden, die sich seit der Finanzkrise 2009 in diesem Maße nicht mehr gestellt hatten. Hochumstritten war insoweit auch der Umgang mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im Hinblick auf Kurzarbeitszeiträume im entsprechenden Kalenderjahr.
Das BAG hat jetzt das LAG Düsseldorf darin bestätigt, dass sich der Urlaubsanspruch reduziert, wenn im Rahmen von Kurzarbeit die Arbeitspflicht an ganzen Tagen entfällt (vgl. BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Die Klägerin war in 2020 in drei Monaten auf Kurzarbeit Null gesetzt worden, in weiteren Monaten waren ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen. Die Arbeitgeberin hatte daraufhin den Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Das BAG hat nun bestätigt, dass im Falle der Kurzarbeit eine an § 3 Abs. 1 BUrlG orientierte Umrechnung des Jahresurlaubs, die sich auf die Arbeitstage im Jahr bezieht, zulässig ist. Da Kurzarbeitstage in dieser Berechnung nicht als Arbeitstage gewertet werden, führen sie automatisch zu einer Reduzierung des Jahresurlaubs.
Wollen wir – auch vor diesem Hintergrund – hoffen, dass den Arbeitnehmern umfangreichere Zeiträume der Kurzarbeit demnächst erst einmal erspart bleiben.
Ich wünsche Ihnen frohe und erholsame Ostertage!
Ihr Christopher Koll