Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

es ist ein Klassiker, den man nicht oft genug schildern kann. Wer die Gegenleistung für Überstunden – ob nun in Geld oder als Freizeit – einfordert, muss auf die Hürden gefasst sein, die sich im Arbeitsgerichtsprozess stellen. Das BAG hat dies jetzt zum x-ten Mal wie folgt zusammen-gefasst (vgl. BAG v. 04.05.2022 – 5 AZR 359/21):

– Darlegung des Zeitrahmens der Ableistung
– Darlegung der dort erbrachten Tätigkeiten
– Ausdrückliche oder konkludente Anordnung der Überstunden
– Alternativ Duldung oder nachträgliche Billigung

Den Bemühungen der Instanzgerichte, die unionsrechtlichen Anforderungen zur Einführung eines Zeiterfassungssystems hierbei zu Lasten des Arbeitgebers zu werten, hat das BAG jetzt leider eine Absage erteilt. Die Verletzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben führt nach der neuen Entscheidung des BAG nicht zur Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber. Es hilft daher nichts: wenn Arbeitnehmer Überstunden erfolgreich einklagen wollen, müssen sie bei fehlendem Zeiterfassungssystem erst einmal selbst sicherstellen, dass ihre Ableistung beweissicher dokumentiert ist.

Für die letzten Wahlen, die jetzt im Mai noch anstehen mögen, wünsche ich ihnen viel Erfolg!

Ihr Christopher Koll