Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

erneut hat sich eine gesetzliche Änderung im Eiltempo und beinahe unbemerkt angeschlichen. Das Nachweisgesetz tritt schon am 01.08.2022 in neuer Fassung in Kraft. Wesentliche Neuerungen für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.08.2022 eingegangen werden, sind:

  • Nachweis der Arbeitsbedingungen zwingend in Schriftform (also Original mit Unterschrift; E-Mail, Fax etc. reichen nicht mehr aus)
  • Deutlich verkürzte Fristen zur Erfüllung der Nachweispflichten: je nach Art der Angaben am 1. Tag, am 7. Tag und 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Erweiterte Nachweispflichten, v.a. im Bereich der Angaben zu den Arbeitszeitregelungen, Überstunden, dem Kündigungsverfahren etc.
  • Sanktion bei Verstößen: Bußgeld bis zu 2.000 €

Im Ergebnis ist daher in Zukunft damit zu rechnen, dass Arbeitsverträge wohl nur noch in Schriftform abgeschlossen werden, denn dann hat der Arbeitgeber die Pflichten nach dem NachwG gleich miterledigt. Musterarbeitsverträge müssen zudem im Zweifel angepasst werden. Alt-Beschäftigten sind die Angaben auf Verlangen innerhalb von 7 Tagen nachzureichen, sofern sie in den Alt-Verträgen noch nicht enthalten sind.

Für die restlichen Sommerferien wünsche ich Ihnen viel Erholung und hoffentlich ein paar schöne Urlaubstage!

Ihr Christopher Koll