Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
im März 2020 wurden viele Arbeitnehmer von heute auf morgen ins Home-Office geschickt, ohne dass betriebliche Rahmenbedingungen dazu existierten. In den folgenden zwei Jahren haben viele Betriebsräte Betriebsvereinbarungen dazu nachverhandelt, doch nun ist in vielen Unternehmen der umgekehrte Fall eingetreten: die Arbeitnehmer werden an die Büroarbeitsplätze zurückgeholt und die Arbeit im Home-Office wieder zum Ausnahmefall, der vom Goodwill des Arbeitgebers abhängt.
Das BAG hatte allerdings schon im letzten Herbst entschieden, dass die Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz eine Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt und daher der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (vgl. BAG v. 20.10.2021 – 7 ABR 34/20). Zwar bezog sich der damalige Fall auf eine Beendigung einer alternierenden Tele-Arbeit (Arbeit im Home-Office auf Weisung des Arbeitgebers), die dortigen Grundsätze lassen sich aber auch auf die häufigeren Fälle der mobilen Arbeit (der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die Auswahl des Arbeitsortes) übertragen. Hat der Arbeitnehmer nämlich typischerweise den häuslichen Arbeitsort ausgewählt, stellt die Rückkehr in den Betrieb eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dar, zumindest wenn sie länger als 1 Monat dauert. Betriebsräte sollten diese Hürde der Abschaffung der mobilen Arbeit bzw. Tele-Arbeit nutzen, um dauerhafte Verlängerungen der Home-Office-Möglichkeiten zu erreichen.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start nach Ende der Ferien!
Ihr Christopher Koll