Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist auch § 79a BetrVG neu ins Gesetz eingefügt worden, der noch einmal die Bedeutung des Datenschutzes auch im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch den Betriebsrat betont. Insofern gilt auch hier: je sensibler die Daten, desto höher muss das Datenschutzniveau ausfallen. Nirgendwo kommt dies mehr zum Tragen als beim Dauerthema BEM. Dies bekam nun zunächst der Arbeitgeber in dem Fall zu spüren, der der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2021 (4 Sa 70/20) zugrunde lag. Schon bei der Einladung zum BEM sind Arbeitnehmer auf die Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung hinzuweisen (vgl. auch § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Fehler bei der Aufklärung können nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich unangenehme Folgen haben. Denn ein diesbezüglich nicht ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren kann der Arbeitgeber insbesondere im Rahmen einer späteren krankheitsbedingten Kündigung nicht zu seinen Gunsten nutzen.

Es sollten aber auch die Betriebsräte der Feststellung des LAG besondere Aufmerksamkeit schenken, wonach die Erreichung der Ziele des BEM nicht automatisch eine Offenlegung der Krankheitsdiagnosen erfordere. Der häufig zu lesende Satz im Einladungsschreiben bzw. in der Betriebsvereinbarung, wonach die Offenlegung zwar freiwillig, sie aber Bedingung für ein erfolgreiches BEM-Verfahren sei, dürfte daher rechtlich höchst bedenklich sein.

Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit bis zu den Herbstferien!

Ihr Christopher Koll