Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben ist ein klassisches Streitthema im Bereich der Mitbestimmung. In den seltensten Fällen erfüllt die Unterrichtung durch den Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen. Das LAG Baden-Württemberg hatte sich im letzten Jahr wieder einmal mit einem solchen unerledigten Auskunftsbegehren eines Betriebsrats zu beschäftigen (Beschluss v. 20.5.2022 – 12 TaBV 4/21).

Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat die Herausgabe der Anzahl und der Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb. Als der Arbeitgeber dies verweigerte, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Das LAG gab ihm recht. Die Erforderlichkeit zum Erhalt dieser Daten ergibt sich u.a. aus den Überwachungs- und Förderungspflichten gem. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 176 SGB IX. Da es sich aber um sensible Daten i.S.d. Art. 9 Nr. 1 DS-GVO handelte, verlangte das LAG, dass der Betriebsrat bei einem Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darlegen kann, dass er ein ausreichendes Schutzkonzept zum Schutz solcher Daten bei der Verarbeitung im Betriebsrat vorhält.

Darauf sollte man sich also in Zukunft vorbereiten, wenn man vom Arbeitgeber die Herausgabe von Daten i.S.d. Art. 9 Nr. 1 DS-GVO verlangt.
Wer also noch kein Datenschutzkonzept im Betriebsrat entwickelt und dokumentiert hat, sollte über eine Nachbesserung in diesem Punkt nachdenken.

Ich wünsche Ihnen nachträglich noch alles Gute für das neue Jahr!

Ihr Christopher Koll