Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
und wieder einmal das liebe Thema Urlaub. Jetzt war mal wieder das BAG mit einer Entscheidung an der Reihe und hat folgerichtig zu seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen präzisiert (vgl. BAG v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hatte nur den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr abgegolten, die Klägerin verlangte aber auch die Abgeltung von Urlaub aus den Vorjahren. Die Beklagte berief sich auf Verfall, hilfsweise auf Verjährung. Warum lag aber kein Verfall zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vor? Weil der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten bezüglich des Hinweises auf den drohenden Verfall nicht eingehalten hatte (vgl. BAG v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19). Wenn der Arbeitgeber aber im jeweiligen Kalenderjahr nicht auf den drohenden Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG hingewiesen hat, dann wird auch die dreijährige Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt – so jetzt das BAG.
Das Versäumnis der Hinweispflichten nach der neueren Rechtsprechung des BAG wirkt sich also doppelt fatal für den Arbeitgeber aus: weder verfällt der Urlaub zum Ende des Kalenderjahres, noch kann er verjähren.
Angesichts meiner 20-jährigen Zulassung als Anwalt in diesem Monat möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich bei allen Mandanten, Weggefährten und Unterstützern der letzten Jahre ganz herzlich zu bedanken!
Ihr Christopher Koll