Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
an der Rechtsprechungsfront ist es derzeit eher ruhig und auch der Gesetzgeber hält derzeit verlängerten Winterschlaf. Daher möchte ich eine Frage aufgreifen, die in der anwaltlichen Beratung immer mal wieder für Probleme in der Kommunikation mit den Mandanten sorgt: Wie hoch ist die Abfindung, die dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zusteht?
Antwort: sie beläuft sich auf den Betrag, den der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen, und der Arbeitnehmer bereit ist, zu akzeptieren. Wer hier meint, dass ihm „von Gesetzes wegen“ sowieso schon mindestens die Regelabfindung (0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr) zustehe, die dann kräftig erhöht werden müsse, befindet sich im Irrtum. Es gibt nämlich keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Der Arbeitgeber muss sich stets auf freiwilliger Basis zur Abfindungszahlung bereit erklären. Warum sollte er es dann tun? Weil er damit schnell Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung erlangen kann. Ist ihm der „Preis“, den der Arbeitnehmer dafür fordert, aber zu hoch, scheitert die Einigung und der Arbeitnehmer muss – je nach Ausgang der Kündigungsschutzklage – entweder weiterarbeiten oder sich einen neuen Arbeitgeber suchen.
Machen auch Sie sich besser diese Sichtweise zu eigen, wenn mal wieder ein gerade gekündigter Kollege beim Betriebsrat erscheint mit der Frage, ob er im Rahmen der Verhandlungen 300.000 € oder doch lieber gleich 500.000 € Abfindung fordern solle.
Ihr Christopher Koll