Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
schon bald können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder auf Wochenfeiertage freuen, die im Regelfall eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zur Folge haben. Die Entgeltfortzahlung richtet sich dabei gem. § 2 Abs. 1 EFZG nach dem sog. Lohnausfallprinzip, d.h. es sind alle ausgefallenen Vergütungsbestandteile zu bezahlen, also z.B. auch Überstundenzuschläge u.ä. Was viele Mandanten dabei übersehen, ist die Tatsache, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf dem Verbot der Arbeit wegen des Feiertags beruht. Wer dagegen an dem entsprechenden Tag z.B. sowie dienstplanmäßig frei hatte, erhält keine Vergütung für diesen Tag. Und wer am Feiertag trotzdem arbeiten muss (z.B. in der Pflege etc.), kann auf eine zusätzliche Kompensation nur im Rahmen tariflicher Vorgaben zu Zuschlägen oder ersatzweise freien Tagen hoffen. Auf gesetzlicher Ebene lässt sich diese gefühlte „Ungerechtigkeit“ der verschiedenen Fälle leider nicht auflösen.
Das BAG hat nun einen weiteren kniffeligen Sonderfall zur Zuschlagspflicht von Feiertagsarbeit entschieden. Der Kläger hatte seinen Arbeitsplatz in NRW, nahm aber an Allerheiligen an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil, wo es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des TV-L Anwendung. Das BAG entschied nun, dass dem Kläger die tariflichen Feiertagszuschläge zustehen, weil er in Bezug auf seinen gewöhnlichen Arbeitsort in NRW Feiertagsarbeit geleistet hatte (vgl. BAG v. 01.08.2024 – 6 AZR 38/24).
Genießen Sie es also besonders, wenn Sie nicht arbeiten müssen!
Ihr Christopher Koll