Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

Arbeitsunfähigkeitszeiten sind für die Arbeitgeber natürlich ein großes Ärgernis, vor allem, wenn sich die Arbeitnehmer noch im Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen befinden. Wenn man jetzt noch den Verdacht hat, dass die AU nur vorgetäuscht ist, stellt sich die Frage, wie man dem Thema wirksam beikommt. Da die AU-Bescheinigung einen hohen Beweiswert hat, lässt sich auch prozessual in der Regel wenig machen. Wenn man den Übeltäter aber per detektivischer Überwachung bei heilungswidrigen Aktivitäten erwischt, sieht die Sache vielleicht anders aus.

So dachte es sich auch der Arbeitgeber im entschiedenen Fall und startete eine entsprechende Überwachung (vgl. BAG v. 17.11.2022 – 4 Ca 566/22). Dabei dokumentierte die Detektei ihre Einschätzungen zum Gesundheitszustand des erkrankten Arbeitnehmers. Leider flog die Sache auf und der überwachte Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Warum? Nun bei einer solchen Überwachung werden logischerweise personenbezogene Daten erhoben, deren Verarbeitung durch Art. 88 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 26 BDSG gerechtfertigt sein muss. Problem hier: da es um Gesundheitsdaten geht, liegen sensible Daten vor, bei denen die Anforderungen erhöht sind. Fazit des BAG daher: nur wenn der Beweiswert der AU-Bescheinigung schon vor der Überwachung erschüttert ist, ist die Datenerhebung zulässig. Entsprechend gewann der Kläger seinen Prozess, auch wenn der Schadensersatz mit 1.500 € nicht gerade üppig ausfiel (der Kläger hatte 25.000 € verlangt).

Achten sie daher während der AU auf verdächtigte Aktivitäten an Ihrem Wohnsitz, es könnte sich finanziell lohnen!

Ihr Christopher Koll