Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

die kürzlich erneut vom BAG entschiedene Rechtsfrage ist eigentlich alt, aber so richtig kann man sich wohl nicht entschließen, wohin die Reise gehen soll. Der Sachverhalt ist einfach: erhalten Teilzeitbeschäftigte Zuschläge oder Zeitgutschriften wegen Überstunden schon dann, wenn sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit überschreiten oder erst, wenn die Vollzeitgrenze überschritten wird?

Auch bei Vorliegen einer tariflichen Regelung geht das BAG jetzt von einer unzulässigen Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter aus, wenn die tarifliche Regelung für deren Schlechterstellung keinen sachlichen Grund erkennen lässt (vgl. BAG v. 05.12.2024 – 8 AZR 370/20). Kann die Klägerin – wie im vorliegenden Fall – dann auch noch nachweisen, dass in der Teilzeitgruppe überwiegend Frauen tätig sind, liegt zusätzlich noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Dies führte hier nicht nur zur Verurteilung zu Zeitgutschriften, sondern auch zu einer Entschädigung gem. § 15 AGG. Die dann allerdings – sie ahnen es wahrscheinlich schon – mit 250 € geradezu lächerlich gering ausfiel.

Wenn Sie also schon an Weihnachten arbeiten müssen, lassen Sie sich wenigstens die Zuschläge korrekt berechnen und auszahlen.
In diesem Sinne wünsche Ihnen allen frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Ihr Christopher Koll