Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

wer Anspruch auf variable Gehaltsbestandteile hat, kann – wenn es gut läuft – sein Salär u.U. erheblich aufbessern, er kann aber auch ganz schön in die Röhre gucken. Z.B. dann, wenn die Zielgrößen für die Bemessung des Gehaltsbestandteils nicht klar definiert sind. Klassischerweise erfolgt diese Festlegung zu Anfang des Bemessungszeitraums durch Zielvorgaben des Arbeitgebers. Im Falle eines Mitspracherechts des Arbeitnehmers spricht man von sog. Zielvereinbarungen. Auch hier ist aber eine Ersthandlung des Arbeitgebers unerlässlich, denn ohne Vorgabe anhand der Unternehmensplanung kann über die Ziele auch nicht richtig verhandelt werden. Was aber, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig oder gar nicht liefert?

Das BAG hat dazu ganz aktuell erneut entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erwirbt, wenn dieser die Zielvorgabe schuldhaft versäumt und daher die Abrechnung des variablen Gehaltsbestandteils unmöglich wird (vgl. BAG v. 19.02.2025 – 10 AZR 57/24). Dabei trägt der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele. Die Höhe des Schadens bezieht sich typischerweise auf den Ansatz einer 100%-Erfüllung der Ziele, wobei aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Arbeitnehmer einen höheren Schaden – z.B. auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung der letzten Jahre – nachweist.

Ich wünsche Ihnen närrische Tage!

Ihr Christopher Koll