Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
das Thema Umkleidezeiten geistert seit Urzeiten durch die Rechtsprechung – in immer neuen Ausprägungen. Mal geht es um die Anrechnung als Arbeitszeit, mal um die pauschalierte Vergütung, mal um die Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine weitere Rechtsfrage in diesem Zusammenhang geklärt – nämlich die nach der Behandlung von Umkleidezeiten im Krankheitsfall (vgl. BAG v. 14.05.2025 – 5 AZR 215/24). Im entschiedenen Fall hatte ein Rettungssanitäter auf tariflicher Grundlage Anspruch auf Zeitgutschriften für Umkleidezeiten. Diese unterblieben aber in Fällen von Arbeitsunfähigkeit. Dies machte er nun klageweise geltend für Zeiträume mit Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Das BAG gab ihm Recht, denn gem. § 4 Abs. 1 EFZG schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich die volle Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Weil ein Arbeitszeitkonto nur in anderer Form einen Vergütungsanspruch abbildet, sind Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird. Daher sind im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG grundsätzlich auch ausfallende Zeitgutschriften zu gewähren
Ich wünsche Ihnen schöne Sommerferien!
Ihr Christopher Koll
