Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

der Fortschritt der technischen Möglichkeiten macht vor der Arbeitswelt nicht halt und beschäftigt daher regelmäßig auch die Betriebsratsgremien. Ob nun Klassiker wie „Mobile Arbeit“, „Matrix-Strukturen“, „Job-Sharing“ oder seit ein paar Jahren die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) – Betriebsräte müssen Schritt halten und ihre Mitbestimmungsinstrumente anpassen.

Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in der Regel mit erforderlichen Anpassungen im BetrVG einige Jahre hinterherhinkt. Erste vorsichtige Schritte sind getan, so regelt § 95 Abs. 2a BetrVG z.B., dass die Mitbestimmung des Betriebsrats auch durchgreift, wenn zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. Im Bereich des § 87 Abs. 1 BetrVG hat sich seit der Regelung zur „Mobilen Arbeit“ in Nr. 14 aber nichts mehr getan. Wer also feststellt, dass Künstliche Intelligenz im Unternehmen genutzt wird, muss auf andere Vorschriften, wie z.B. die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach Nr. 6, zurückgreifen. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte hier im letzten Jahr noch ablehnend im Fall der Einführung von ChatGPT reagiert, allerdings unter den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. ArbG Hamburg v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24). Das Problem liegt insbesondere darin, dass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur eingreift, wenn die technische Einrichtung personenbezogene Daten der Arbeitnehmer verarbeitet. Ist dies allerdings der Fall, steht der Mitbestimmung auch im Falle der KI aus meiner Sicht auch nichts im Wege. Bleiben

Sie also wachsam, wenn die Bots anrücken!

Ihr Christopher Koll