Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
im letzten News-Letter hatte ich Bezug auf das neuere Thema „Künstliche Intelligenz“ genommen, diesmal will ich auf eine Entscheidung zum Desk-Sharing verweisen, die neue Möglichkeiten der Mitbestimmung eröffnen könnte. Bisher hatten sich die Gerichte zu dem Thema auffällig zurückgehalten, es gab nur eine ältere Entscheidung des LAG Düsseldorf, die einer Mitbestimmung des Betriebsrats eher ablehnend gegenüberstand (vgl. LAG Düsseldorf v. 09.01.2018 – 3 TaBVGa 6/17).
Das LAG Baden-Württemberg hat jetzt klargestellt, dass Konzepte zur Einbringung persönlicher Gegenstände im Betrieb (z.B. Nutzung von Spinden) sowie überlagernder Nutzung von Arbeitsplätzen die Ordnung des Betriebs i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffen können und dann mitbestimmungspflichtig sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2024 – 21 TaBV 7/24). Wenn der Arbeitgeber also eine Umstrukturierung anstrebt, wonach Arbeitnehmer keinen festen betrieblichen Arbeitsplatz mehr nutzen dürfen, sondern dieser zu Arbeitsbeginn stets neu gewählt bzw. vergeben wird, so kann der Betriebsrat bei der Umsetzung mitbestimmen. Dies gilt ebenso, wenn die Arbeitsplätze zum Arbeitsende hin dann auch noch aufgeräumt werden müssen.
Sagen Sie trotzdem dem persönlichen Arbeitschaos lieber rechtzeitig den Kampf an, bevor Sie nach Einführung eines Desk-Sharings nur noch mit Aufräumen beschäftigt sind!
In diesem Sinne wünsche ich schöne Feiertage und einen guten Rutsch,
Ihr Christopher Koll
