Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

ein in Stein gemeißelter Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts sorgt in der Praxis immer wieder für Unmut und Verwirrung – ich rede vom Gleichbehandlungsgrundsatz! Warum ist das so? Nun, niemand möchte ungerecht behandelt werden, aber nicht jede Ungleichbehandlung ist per se unzulässig. Besonders weh tut die Ungleichbehandlung natürlich bei der Vergütung, daher sind hier die Arbeitsgerichte auch regelmäßig gefordert. Das BAG hatte kurz vor Jahresschluss noch eine interessante Konstellation zur Entscheidung gebracht (vgl. BAG v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24).

Der Fall lag wie folgt. Der Arbeitgeber hatte vor einiger Zeit versucht, die Arbeitsverträge im Unternehmen zu vereinheitlichen. Da der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages natürlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer möglich ist, gab es auch Arbeitnehmer, die dies ablehnten. Darunter auch die Klägerin im hiesigen Verfahren. In der Folgezeit erhöhte der Arbeitgeber die Gehälter um 5%, aber nur bei den Arbeitnehmern, die der Vertragsänderung zugestimmt hatten. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit dem Argument der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Mit Erfolg, denn das BAG geht davon aus, dass der Anknüpfungspunkt „alle Arbeitnehmer erhalten eine Erhöhung von 5%“ nur an die Voraussetzung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Da diese aber auch bei der Klägerin erfüllt war, gab es keinen Raum für eine zulässige Ungleichbehandlung.

Ich wünsche Ihnen noch alles erdenklich Gute für das neue Jahr!

Ihr Christopher Koll