Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
im Januar hatte ich von einer aktuellen Entscheidung zum Gleichbehand-ungsgrundsatz berichtet. Kurz darauf legte das BAG dazu noch einmal nach (vgl. BAG v. 11.12.2025 – 6 AZR 47/25).
Diesmal zahlte ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber für 2022 eine Corona-Prämie aus, allerdings unter der Bedingung, dass am 31.03.2022 noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Kläger war aber schon zum 28.02.2022 aus seinem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten ausgeschieden. Die Vorinstanz hatte ihm zumindest anteilig für die zwei Monate in 2022 die Prämie noch zugesprochen. Das BAG bestätigte nun dieses Urteil. Nach seiner Auffassung lag eine unzulässige Benachteiligung der Gruppe „Arbeitnehmer ohne Arbeitsverhältnis am 31.03.2022“ vor. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Zweck der Zahlung einer Corona-Prämie. Diese knüpfe – auch nach dem in Bezug genommenen TV Corona-Zahlung – nicht an die Betriebstreue eines Arbeitnehmers, sondern an die gestiegenen Lebenshaltungskosten an. Zumindest für die zwei Monate, in denen in 2022 noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei der Anspruch des Klägers daher nach dem Zweck der Regelung gegeben.
Das Urteil bestätigt damit auch noch einmal eindrucksvoll, dass der Arbeitgeber auch bei eigentlich „freiwilligen“ Leistungen nicht völlig frei die Rahmenbedingungen der Leistung festlegen kann, sondern an arbeitsrechtliche Grundsätze gebunden ist. Für Betriebsräte gilt: die Verteilung ist sowieso mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Ich wünsche Ihnen frohe Ostertage und ganz viel Erfolg bei den anstehenden Wahlen!
Ihr Christopher Koll
