Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
Die „Modernisierung des Arbeitslebens“ schreitet voran, auch getrieben durch globale Konzernstrukturen, die auf das deutsche BetrVG keine Rücksicht nehmen. Dabei werden häufig sog. „Matrixstrukturen“ aufgebaut, d.h. die Arbeit wird nicht mehr im nationalen Unternehmen isoliert organisiert, sondern Länder werden z.B. branchenbezogen zusammengefasst. Heraus kommen dabei z.B. Leitungseinheiten wie „EMEA“, die dann Europa, den mittleren Osten und Afrika zusammenfassen. Häufig bedeutet dies, dass Vorgesetzte der deutschen Arbeitnehmer im Ausland sitzen. Führt dies aber zu einer Anbindung an den deutschen Betrieb? Sogar im Sinne einer Einstellung der ausländischen Vorgesetzten?
Das BAG hat jetzt klargestellt, dass diese Frage auf mehreren Ebenen zu prüfen ist. Kommt eine Einstellung nach § 99 BetrVG in Betracht, obwohl der Vorgesetzte im Ausland sitzt? Ja! Muss aber das inländische Unternehmen dann auch Weisungsrechte gegenüber den Vorgesetzten ausüben? Auch ja, denn der Fall liegt nicht anders als beim Einsatz von Leiharbeitnehmern (vgl. BAG v. 27.02.2026 – 1 ABR 18/25). Und da liegt jetzt leider das Problem, denn der ausländische Vorgesetzte erhält seine Weisungen typischerweise von höheren Konzernebenen, denn sonst würde die Struktur nicht funktionieren. Im Regelfall dürfte daher keine Einstellung vorliegen.
Daraus ergibt sich aber eine Konsequenz, die dem inländischen Unternehmen deutlich größere Probleme bescheren könnte. Wenn der ausländische Vorgesetzte nämlich Weisungsrechte gegenüber dem inländischen Arbeitnehmer ausübt und diese Weisungsrechte aus dem Konzern abgeleitet sind, übt das inländische Unternehmen u.U. keine eigenen Weisungsrechte gegenüber seinen Arbeitnehmern mehr aus. Daraus entsteht zum einen die Frage, ob der inländische Arbeitnehmer einer solchen Übertragung des Weisungsrechts an einen ausländischen Vorgesetzten nicht ausdrücklich zustimmen müsste. Denn er hatte sich ja an das inländische Unternehmen gebunden und nicht an irgendeinen Konzern. Zum anderen besteht das Risiko, dass konkludent ein (weiteres) Arbeitsverhältnis zu der Konzerngesellschaft aufgebaut wird, die das Weisungsrecht gegenüber den ausländischen Vorgesetzten ausübt. Ich würde beide Fragen derzeit mit ja beantworten.
Vor diesem Hintergrund noch der Hinweis in eigener Sache, dass sich eines der neuen Schulungs-Modelle mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Matrix-Strukturen ausführlich beschäftigt. Zudem haben wir noch ein neues Modul zum Thema „Update Arbeitsrecht“ geschaffen, welches eine Auffrischung auch für erfahrene Betriebsratsmitglieder bietet.
Ich wünsche Ihnen/Euch erfolgreiche Wochen bis zu den Sommerferien!
Ihr/Euer Christopher Koll
