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	<title>Urlaubsanspruch » Koll Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht</title>
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	<description>Kanzlei für Arbeitsrecht in Grevenbroich (Rhein-Kreis Neuss)</description>
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	<title>Urlaubsanspruch » Koll Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht</title>
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		<title>Neues zum Thema Verjährung von Urlaubsansprüchen &#8211; Februar 2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwälte Koll]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2023 08:39:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 Abs. 3 BUrlG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
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		<category><![CDATA[Muss nicht genommener Urlaub ausbezahlt werden?]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfällt nicht genommener Urlaub?]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte, und wieder einmal das liebe Thema Urlaub. Jetzt war mal wieder das BAG mit einer Entscheidung an der Reihe und hat folgerichtig zu seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen präzisiert (vgl. BAG v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,</p>
<p>und wieder einmal das liebe Thema Urlaub. Jetzt war mal wieder das BAG mit einer Entscheidung an der Reihe und hat folgerichtig zu seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen präzisiert (vgl. BAG v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).</p>
<p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hatte nur den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr abgegolten, die Klägerin verlangte aber auch die Abgeltung von Urlaub aus den Vorjahren. Die Beklagte berief sich auf Verfall, hilfsweise auf Verjährung. Warum lag aber kein Verfall zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vor? Weil der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten bezüglich des Hinweises auf den drohenden Verfall nicht eingehalten hatte (vgl. BAG v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19). Wenn der Arbeitgeber aber im jeweiligen Kalenderjahr nicht auf den drohenden Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG hingewiesen hat, dann wird auch die dreijährige Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt – so jetzt das BAG.</p>
<p>Das Versäumnis der Hinweispflichten nach der neueren Rechtsprechung des BAG wirkt sich also doppelt fatal für den Arbeitgeber aus: weder verfällt der Urlaub zum Ende des Kalenderjahres, noch kann er verjähren.</p>
<p>Angesichts meiner 20-jährigen Zulassung als Anwalt in diesem Monat möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich bei allen Mandanten, Weggefährten und Unterstützern der letzten Jahre ganz herzlich zu bedanken!</p>
<p>Ihr Christopher Koll</p><p>The post <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de/2023/02/15/neues-zum-thema-verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-februar-2023/">Neues zum Thema Verjährung von Urlaubsansprüchen – Februar 2023</a> first appeared on <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de">Koll Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neues zur Berechnung des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit</title>
		<link>https://koll-rechtsanwaelte.de/2022/04/10/neues-zur-berechnung-des-urlaubsanspruches-bei-kurzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwälte Koll]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Apr 2022 11:58:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsräte]]></category>
		<category><![CDATA[ganze Tage]]></category>
		<category><![CDATA[Koll Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[volle Tage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte, neben den gesundheitlichen Themen hat die meisten Unternehmen auch die Kurzarbeit in den letzten beiden Jahren beschäftigt, die sicherlich auch nicht zu den Alltagsproblemen der Betriebsräte zu rechnen ist. Dabei sind auch wieder Rechtsfragen akut geworden, die sich seit der Finanzkrise 2009 in diesem Maße nicht mehr gestellt hatten. [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de/2022/04/10/neues-zur-berechnung-des-urlaubsanspruches-bei-kurzarbeit/">Neues zur Berechnung des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit</a> first appeared on <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de">Koll Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,</p>
<p>neben den gesundheitlichen Themen hat die meisten Unternehmen auch die Kurzarbeit in den letzten beiden Jahren beschäftigt, die sicherlich auch nicht zu den Alltagsproblemen der Betriebsräte zu rechnen ist. Dabei sind auch wieder Rechtsfragen akut geworden, die sich seit der Finanzkrise 2009 in diesem Maße nicht mehr gestellt hatten. Hochumstritten war insoweit auch der Umgang mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im Hinblick auf Kurzarbeitszeiträume im entsprechenden Kalenderjahr.</p>
<p>Das BAG hat jetzt das LAG Düsseldorf darin bestätigt, dass sich der Urlaubsanspruch reduziert, wenn im Rahmen von Kurzarbeit die Arbeitspflicht an ganzen Tagen entfällt (vgl. <strong>BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21</strong>). Die Klägerin war in 2020 in drei Monaten auf Kurzarbeit Null gesetzt worden, in weiteren Monaten waren ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen. Die Arbeitgeberin hatte daraufhin den Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Das BAG hat nun bestätigt, dass im Falle der Kurzarbeit eine an § 3 Abs. 1 BUrlG orientierte Umrechnung des Jahresurlaubs, die sich auf die Arbeitstage im Jahr bezieht, zulässig ist. Da Kurzarbeitstage in dieser Berechnung nicht als Arbeitstage gewertet werden, führen sie automatisch zu einer Reduzierung des Jahresurlaubs.</p>
<p>Wollen wir – auch vor diesem Hintergrund – hoffen, dass den Arbeitnehmern umfangreichere Zeiträume der Kurzarbeit demnächst erst einmal erspart bleiben.</p>
<p>Ich wünsche Ihnen frohe und erholsame Ostertage!</p>
<p>Ihr Christopher Koll</p><p>The post <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de/2022/04/10/neues-zur-berechnung-des-urlaubsanspruches-bei-kurzarbeit/">Neues zur Berechnung des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit</a> first appeared on <a href="https://koll-rechtsanwaelte.de">Koll Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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