Leistungen für

Betriebsräte.

BERATUNG

Als Betriebsrat können Sie von uns die engagierte Unterstützung bei allen anstehenden Projekten erwarten. Dabei bleiben wir auch hier immer nah an den Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft und berücksichtigen die Besonderheiten des Falles. Häufig erfordert die Unterstützung von Betriebsräten zunächst, die Kommunikation zwischen den Betriebsparteien auf Augenhöhe zu bringen. Dies beginnt in der Regel schon bei der Missachtung der Unterrichtungsrechte und setzt sich in einer mangelnden Wertschätzung der Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber fort.

Unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet ermöglicht es uns, die gemeinsamen Schritte auf Ihre speziellen Bedürfnisse hin auszurichten. Wir beraten und unterstützen Sie als Sachverständige gem. § 80 Abs. 3 BetrVG sowohl bei akuten rechtlichen Fragen als auch bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Betriebsvereinbarungen. Zur Durchsetzung der Mitbestimmung übernehmen wir auf Wunsch die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und versuchen, Auseinandersetzungen wieder auf die Sachebene zu heben und einvernehmlich zu lösen. Ist dies nicht möglich, gehen wir auch die nächsten Schritte bis hin zu einer Einleitung der erforderlichen Beschlussverfahren. Scheitern Verhandlungen über Mitbestimmungsthemen, bleibt nur die Anrufung der Einigungsstelle, die wir gerne für Sie übernehmen.

BESCHLUSSVERFAHREN

Gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sind sicherlich immer der letzte Weg, sie lassen sich aber nicht immer vermeiden. Schon der Streit über eine verweigerte Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung löst ein Beschlussverfahren aus, wenn der Arbeitgeber sie gerichtlich ersetzen lassen will. Aber auch die Nicht-Genehmigung von Schulungskosten oder eine wiederholte Missachtung von Mitbestimmungsrechten, z.B. bei Dienstplänen o.ä., kann die Einleitung eines Beschlussverfahrens unumgänglich machen. Gerne übernehmen wir hier die Vertretung des Betriebsrats und die Einleitung des Verfahrens. Im Vorfeld stellen wir Ihnen auf Wunsch selbstverständlich auch die erforderlichen Beschlusstexte zur Verfügung.

BETRIEBSVEREINBARUNG

Mustertexte für Betriebsvereinbarungen lassen sich zu allen denkbaren Themen leicht im Internet finden. Zu erkennen, welche Regelungen die konkreten Bedürfnisse im Betrieb abbilden, dabei verständlich bleiben und trotzdem juristisch wasserdicht sind, ist aber selbst für erfahrene Betriebsräte nicht so leicht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber anwaltlich verfasste Entwürfe vorlegt und verhandeln will. Bei allen Schritten hin zu einer guten Betriebsvereinbarung unterstützen wir Sie gerne, von der Prüfung und Ausarbeitung von Entwürfen bis hin zur Beteiligung an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Sie sollten sich aber auch nicht nur auf die Mitbestimmung bei Themen des Arbeitgebers beschränken. Mitbestimmung ist in vielen Fällen auch initiativ zu denken. Machen Sie also von Ihren Rechten auch so Gebrauch, dass Sie dem Arbeitgeber Vorschläge für Betriebsvereinbarungen unterbreiten. Wir wollen Sie als Betriebsrat in diesen Bereichen daher nicht nur reaktiv, sondern auch proaktiv unterstützen. Sorgen Sie z.B. mit einer guten Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung auch für eine nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze im Betrieb.

EINIGUNGSSTELLE

Lässt sich eine Betriebsvereinbarung in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einfach nicht zum Abschluss bringen, scheuen Sie nicht den Weg in die Einigungsstelle zu gehen. Sie ist als Schlichtungsstelle genau für diese Fälle geschaffen worden und sie garantiert in der Regel auch eine schnelle Einigung. Dasselbe gilt für Beschwerden von Mitarbeiter:innen nach § 85 BetrVG, die der Arbeitgeber hartnäckig ignoriert, und weitere Mitbestimmungsthemen. Gerne beraten wir Sie zu den Vor- und Nachteilen der Einschaltung der Einigungsstelle und wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist. Wir übernehmen das weitere Verfahren mit der „Anrufung“ für Sie und schlagen geeignete Personen für die Übernahme des Vorsitzes vor. Auch als Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats stehen wir mit unserer langjährigen Erfahrung selbstverständlich zur Verfügung. Alternativ können wir auch als Verfahrensvertreter tätig werden und so an den Sitzungen teilnehmen.

INTERESSENAUSGLEICH UND SOZIALPLAN

Eine der größten Herausforderungen für Betriebsräte stellt sich, wenn der Arbeitgeber eine Umstrukturierung plant, die eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darstellt. Dabei kann es sich z.B. um Massenentlassungen, eine Betriebsstilllegung oder die Verlagerung von Betrieben handeln. Aber auch die Zusammenlegung oder Spaltung von Betrieben stellt eine solche Betriebsänderung dar. Allen Fällen ist gemeinsam, dass der Betriebsrat umfassend zu beteiligen ist. Dies reicht von der rechtzeitigen Unterrichtung bis hin zur Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Für die Belegschaft hat dabei der Sozialplan entscheidende Bedeutung, denn er regelt später den Ausgleich bzw. die Milderung der finanziellen Nachteile, die die Betriebsänderung auslöst. Bei Entlassungen geht es dann vorrangig um das Thema der Zahlung von Abfindungen, bei der Verlagerung von Betrieben eher um den Ausgleich erhöhter Fahrtkosten u.ä. Wir haben langjährige und umfassende Erfahrungen in der Begleitung von Betriebsräten in diesen schwierigen Situationen. Als Berater und Sachverständige unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung der Unterrichtungsansprüche und der Durchführung der späteren Verhandlungen. Wir helfen Ihnen insbesondere bei der Umsetzung der finanziellen Forderungen für das Sozialplan-Paket, zur Not auch im Rahmen einer Einigungsstelle.

Sofern das Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schieflage geraten ist oder schon Insolvenz angemeldet hat, sind Sie als Vertreter der Belegschaft mit schwierigsten rechtlichen Problemen konfrontiert. Auch hier helfen wir mit unserer Expertise aus einer Vielzahl von Insolvenzverfahren, z.B. auch als Arbeitnehmervertreter im Gläubigerausschuss.

Wenn sich die Umstrukturierung in einer Umwandlung oder einem Betriebsübergang erschöpft, sorgt unsere rechtliche Beratung für Klarheit in den unübersichtlichen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber hier geschaffen hat.

SCHULUNG

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Schulung von Betriebsräten. Sowohl in den Grundlagen der Betriebsratstätigkeit als auch bei Spezialthemen können unsere Rechtsanwälte hoch qualifiziert das erforderliche Wissen vermitteln. Dabei bieten wir vorrangig Inhouse-Lösungen an, die auf Ihre konkreten Bedürfnisse zugeschnitten werden. Gerne begrüßen wir Sie auch in unseren Kanzleiräumen in Grevenbroich zur Schulung von Kleingruppen.

GRÜNDUNG VON BETRIEBSRÄTEN

Die Existenz eines Betriebsrats in einem Betrieb macht einen wesentlichen Unterschied für den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Egal ob das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, neu gegründet wurde, oder ob sich erst in letzter Zeit der Bedarf nach einem Betriebsrat ergeben hat, wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit den wesentlichen Schritten zur Gründung eines Betriebsrats. Dies gilt insbesondere für den wichtigen ersten Schritt der Einberufung eines Wahlvorstandes. Auch die spätere Schulung zum Wahlverfahren übernehmen wir gerne.

KOSTEN

Im Rahmen unserer Tätigkeit für Betriebsräte werden wir entweder als Sachverständige, Berater, Beisitzer oder Verfahrensvertreter tätig. Die Kosten für unsere Tätigkeit muss in jedem Fall der Arbeitgeber tragen. Nur die Tätigkeit als Sachverständiger gem. § 80 Abs. 3 BetrVG unterliegt dabei der Genehmigungspflicht des Arbeitgebers. Verweigert er diese trotz seiner gesetzlichen Verpflichtungen, muss die Kostenübernahme ggf. gerichtlich geklärt werden. Je nach Situation besprechen wir gemeinsam die sinnvolle Vorgehensweise und helfen auch bei der richtigen Beschlussverfassung für unsere Hinzuziehung.

Die Übernahme von Schulungskosten richtet sich nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG. Für die Schulungsteilnahme wäre an sich keine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich, für die Kostensicherheit ist eine Zusage der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vor der Durchführung der Schulung aber immer dringend geboten. Für unsere Inhouse-Schulungen erstellen wir gerne einen Kostenvoranschlag, den Sie dem Arbeitgeber zur Genehmigung weiterleiten können.