Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Tragen der Maske ist zum Symbol für die andauernden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie geworden. In vielen Berufen war und ist das Tragen der Maske lästige Pflicht, sodass die Frage des arbeitsrechtlichen Hintergrunds angesichts stark gesunkener Inzidenzen aktueller denn je ist. Das LAG Köln hat sich jetzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Pflicht des Arbeitnehmers zum Masketragen näher befasst (vgl. LAG Köln v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21).

Insofern hält das LAG fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO das Tragen einer Maske bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit anzuordnen. Allerdings konnte der Kläger im Verfahren ein ärztliches Attest vorweisen, wonach er von der Maskenpflicht zu befreien sei. Daraus leitete das LAG jedoch keine Einschränkung des Direktionsrechts ab, da die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz gem. § 618 BGB Vorrang genieße. Wenn der Arbeitnehmer nicht ohne Maske arbeiten könne, sei er arbeitsunfähig und habe bis zu 6 Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Anspruch auf Einrichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes scheiterte daran, dass die Art der Arbeitsleistung eine Home-Office-Tätigkeit jedenfalls nicht durchgängig zuließ.

Vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Coronaschutz-VO zur Maskenpflicht in den letzten Wochen deutlich gelockert wurden, stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitgeber die Weisungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes aufrechterhalten können, wo dies gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist (z.B. bei geimpften, getesteten oder genesenen Personen). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Bis dahin machen Sie es gut und bleiben Sie gesund,
Ihr Christopher Koll