Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

zunächst möchte ich Ihnen alles erdenklich Gute für das neue Jahr wünschen. Wollen wir alle hoffen, dass es mit der Bewältigung der Corona-Krise endlich bergauf geht.

Ein wenig unbeachtet sind im letzten Jahr vielleicht auch zentrale Themen der Mitbestimmung geblieben, die nicht direkt mit der Krise zu tun hatten. In diesem Zusammenhang will ich auf das Thema der Zeiterfassung zurückkommen, in das der EuGH ja 2019 einige Bewegung hineingebracht hatte (vgl. EuGH v. 14.05.2019 – C-55/18). Die dortige Feststellung, dass Arbeitgeber nach europäischem Recht verpflichtet sind, objektive Systeme zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vorzuhalten, hat vor allem im Lager der Arbeitgeber hohe Wellen geschlagen. Ein wenig offen geblieben war die Frage, wie Betriebsräte dies im Rahmen ihrer Mitbestimmung nutzen können. Dazu hat nun im letzten Jahr das LAG Hamm mit der Feststellung nachgelegt, dass Betriebsräten bei der Frage der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zustehe (vgl. LAG Hamm v. 27.07.2021 – 7 TaBV 79/20). Sie können eine Verhandlung über die Einführung also auch gegen den Willen des Arbeitgebers bis in die Einigungsstelle bringen und diese wäre auch spruchfähig. Da das BAG ein Initiativrecht bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bisher stets abgelehnt hat, ist die höchstrichterliche Bewertung noch offen, das Urteil kann aber sicherlich auch jetzt schon in entsprechenden Einigungsstellen die Position der Betriebsräte stärken.

Für den Januar wünsche ich uns allen ein wenig kälteres Wetter und viel Sonnenschein. Bleiben Sie gesund!

Ihr Christopher Koll