Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
die Durchsetzung der Mitbestimmung kann im Einzelfall eine Wissenschaft für sich sein, vor allem wenn der Arbeitgeber sich hartnäckig uneinsichtig zeigt. Häufig ist dann der Gang zum Arbeitsgericht der letzte Weg, um ihn zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats zu zwingen.
Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung letztes Jahr festgehalten, dass die Anforderungen an die Formulierung der Unterlassungsanträge im Beschlussverfahren nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 02.11.2021, 1 TaBV 13/21). Arbeitgeberanwälte argumentieren in diesem Zusammenhang gerne damit, dass die Anträge zu weit gefasst seien, weil auch Fallkonstellationen denkbar seien, in denen der Betriebsrat keine Mitbestimmung habe. Dem ist das LAG damit entgegengetreten, dass sich das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats ausschließlich auf die im Rahmen der Antragsschrift geschilderten Fälle beziehe und nicht auch auf Fallgestaltungen, in denen offensichtlich gar keine Mitbestimmung bestehe. Vor diesem Hintergrund müssen also z.B. auch die leitenden Angestellten nicht mehr ausdrücklich im Antrag ausgeklammert werden, weil sich schon nach der Vorgabe des § 5 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung gar nicht auf diese bezieht. Damit ist sichergestellt, dass es in den Unterlassungsverfahren zukünftig nicht mehr vorrangig um Zulässigkeitsfragen geht, die die Arbeitgeberanwälte nur aufwerfen, um von der Sache abzulenken.
Ihnen allen närrische oder erholsame Tage – je nachdem wonach Ihnen ist und was die aktuelle Lage zulässt!
Ihr Christopher Koll