Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

seit Jahren beschäftigt sie die Politik und die Gesetzgebung – die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern. Was ist nicht schon alles versucht worden – das sperrige und ungeliebte Entgelttransparenzgesetz als vorläufiger Höhepunkt der deutschen Regelungswut. Genutzt hat es nach meiner Praxiserfahrung bisher leider wenig.

Nun ist jedoch Bewegung in das Thema gekommen, befeuert durch die Entscheidung des BAG v. 16.02.2023 – 8 AZR 450/21. Geklagt hatte eine Außendienstmitarbeiterin auf Gehaltsdifferenzen zu einem ihrer männlichen Kollegen, zunächst in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Beklagte hatte die Klage dort nach dem üblichen Muster mit dem Verweis auf das bessere Verhandlungsgeschick des männlichen Mitarbeiters noch erfolgreich abgewehrt. Dem setzte das BAG nun ein Ende. Verdient eine weibliche Mitarbeiterin für die gleiche Arbeitsleistung weniger als der männliche Kollege, ist die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zunächst gem. § 22 AGG ausreichend indiziert. Will der Arbeitgeber sie widerlegen, reicht es nicht mehr aus, lediglich auf das bessere Verhandlungsergebnis zu verweisen. Zu den Gehaltsdifferenzen kam noch eine Entschädigung in Höhe von 2.000 € hinzu, die allerdings wohl eher symbolischen Charakter haben dürfte.

Auch anlässlich des gestrigen Weltfrauentages sind die Arbeitnehmerinnen jetzt also endgültig aufgerufen, bestehende Gehaltsungerechtigkeiten zu beseitigen. Man muss sich halt nur trauen. Und über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Ihr Christopher Koll