Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

Arbeitnehmer in zahlreichen Branchen arbeiten auf der Grundlage der Einteilung in Dienstpläne, die sich wöchentlich oder monatlich ändern. Der Betriebsrat hat in diesen Fällen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ausfälle während des Dienstplanzeitraums führen aber immer wieder zu Anpassungsbedarf, der ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Wie liegt der Fall aber für die Mitarbeiter, die in diesen Fällen nachgeplant werden?

Sie müssen sich jedenfalls nicht nach Dienstplanänderungen erkundigen, wenn sie sich im „Frei“ befinden, so jetzt die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein v. 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22. Will der Arbeitgeber Mitarbeiter über Dienstplanänderungen nachplanen, muss er diesen die Änderung aktiv zur Kenntnis bringen, damit eine Verpflichtung zur Übernahme des Dienstes überhaupt entstehen kann. Mitarbeiter sind auch nicht verpflichtet, dienstliche Kommunikationskanäle in ihrer Freizeit zu überprüfen. Ihnen steht insofern ein „Recht auf Unerreichbarkeit“ zu.

Überlegen Sie in Zukunft also genau, ob Sie in Ihrer Freizeit einen dienstlichen Anruf entgegennehmen – es könnte die nächste Dienstplanänderung drohen!

Ihr Christopher Koll