Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

zum 02.07.2023 wird das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft treten und die Unternehmen haben daher nicht mehr viel Zeit, sich auf die dortigen „Zumutungen“ vorzubereiten. Der Gesetzestext umfasst 19 Seiten, es gibt also viel zu tun. Und da die Betriebsräte ja gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze durch den Arbeitgeber überwachen müssen, ist auch dort eine kurze Einarbeitung unerlässlich.

Doch worum geht es überhaupt? Durch die Einrichtung sog. „Meldestellen“ soll „Whistle-Blowern“ die Möglichkeit gegeben werden, Missstände im Unternehmen ohne direktes Risiko für das Arbeitsverhältnis zu melden. Dabei ist die Einrichtung einer internen Meldestelle gem. § 12 HinSchG schon für Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtend. Sie muss mit Personen besetzt werden, die über die notwendige Fachkunde und Unabhängigkeit vom Arbeitgeber verfügen. Zu den Möglichkeiten nach §§ 84, 84 BetrVG und § 13 AGG treten also weitere Mechanismen hinzu, Beschwerden beim Arbeitgeber anzubringen. Für die Errichtung ist den privaten Arbeitgebern zwar noch eine „Schonfrist“ bis zum 17.12.2023 eingeräumt, da die Umsetzung aber einige Zeit benötigen wird, sollten Sie den Arbeitgeber schon einmal darauf ansprechen, welche Schritte zur Umsetzung

Wenn Sie Interesse an einer kurzen Schulung zum gesamten Themenkreis „Umgang mit Mobbing, Beschwerden und Whistleblowing“ haben, sprechen Sie uns gerne an. Im Übrigen wünsche ich Ihnen sonnige und erholsame Sommerferien!

Ihr Christopher Koll