Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

der EuGH hat in einer Entscheidung aus dem Frühjahr noch einmal ein Schlaglicht auf das Zusammenspiel von wöchentlicher und täglicher Ruhezeit geworfen (vgl. EuGH v. 02.03.2023 – C-477/21 (MÁV-START)). Nach europarechtlichen Vorgaben ist wöchentlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden und weiterhin eine tägliche Mindestruhezeit von grundsätzlich 11 Stunden zu beachten. Fraglich war nun in einem ungarischen Fall, ob die tägliche Ruhezeit der wöchentlichen hinzuzurechnen ist, oder ob erstere in letzterer aufgehen darf.

Konkretes Beispiel dazu:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet samstags bis 22:00 Uhr. Sie hat sonntags frei. Sie beginnt montags ihre nächste Schicht um 08:00 Uhr. Ist das zulässig? Nur, wenn sie innerhalb von 7 Tagen vor oder nach der Samstagsschicht einen anderen Mindestruhezeitraum von 35 Stunden gewährt erhalten würde. Denn zu rechnen ist wie folgt: Samstag, 22:00 Uhr – Sonntag 09:00 Uhr = tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden. Von Sonntag, 09:00 Uhr bis Montag, 08:00 Uhr liegen aber nur 23 Stunden Ruhezeit. Die wöchentliche Mindestruhezeit ist damit noch nicht erfüllt worden und müsste an einem anderen Tag noch gewährt werden.

Diese Rechtslage ist im Übrigen auch in § 11 Abs. 3 und 4 ArbZG bereits nach deutschem Recht gegeben. Man muss halt nur darauf achten, dass sie auch eingehalten wird. Natürlich ist im Einzelfall immer zu schauen, ob nicht wieder eine der vielzähligen Ausnahmen des ArbZG, z.B. nach Branche oder tariflicher Regelung greift. In diesem Sinne: Überarbeiten Sie sich nicht!

Ihr Christopher Koll