Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

womit tun sich Arbeitsgerichte traditionell schwer? Z.B. mit der Anwendung und Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben! Zahlreiche Urteile der letzten Jahre beweisen den Zwiespalt, in dem sich die Richterinnen und Richter offensichtlich bei der Abwägung zwischen Arbeits- und Datenschutzrecht sehen. Was steckt konkret dahinter? Dazu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird unter Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO überwacht, es werden Straftaten dokumentiert und dann wird fristlos gekündigt. Darf das Arbeitsgericht nun im Kündigungsschutzprozess die Beweise zum Nachteil des Arbeitnehmers verwerten?

Das BAG bejaht dies – anders als die Vorinstanzen – jetzt in einer aktuellen Entscheidung (vgl. BAG v. 29.06.2023 – 2 AZR 296/22). Zumindest im Falle einer „offenen“ Videoüberwachung bestehe kein Verwertungsverbot, auch wenn Verstöße gegen die DS-GVO anzunehmen seien. Nur im Falle schwerwiegender Grundrechtseingriffe könne überhaupt über ein solches nachgedacht werden.

Vor diesem Hintergrund muss man sich schon fragen, welchen Wert das klassischerweise in EDV-Betriebsvereinbarungen geregelte Verwertungsverbot in der Praxis wirklich haben würde. Würde ein Verstoß gegen die BV wirklich schwerer wiegen als ein solcher gegen die DS-GVO? Ich bezweifele das. Dann bliebe nur noch die Anzeige beim Landesdatenschutzbeauftragten, um Datenschutzverstöße wirksam zu ahnden.

Vorsicht also vor der Laptop-Kamera! Wer weiß, wer gerade aufzeichnet…

Ihr Christopher Koll