Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

da war doch was? Letzten Monat hatte ich gerade noch über den Zweispalt zwischen Arbeitsrecht und Datenschutzrecht berichtet, jetzt jagt das BAG die nächste Entscheidung passend zum Thema raus. Und zwar aus dem immer wieder gern genommenen Bereich der „Social Media“. Kennen Sie so einen ähnlichen Fall auch? Die Mitarbeiterin ist länger krankgeschrieben und geht mit einer Kollegin am Samstag zum Rockkonzert, wo sie ein „Selfie“ machen, das die Kollegin dann als neues Profilbild benutzt?

Etwas anders lag der Fall beim BAG: In einer Chat-Gruppe lassen sich Beschäftigte äußerst negativ über den Arbeitgeber und Vorgesetzte aus. Ein Teilnehmer „petzt“ und es kommt zu außerordentlichen Kündigungen. Können sich die Teilnehmer auf die Erwartung berufen, dass ein derartiger Austausch in einer Chat-Gruppe zwischen den Teilnehmern vertraulich zu behandeln ist? Und dann auch nicht als Beweis im Kündigungsschutzprozess verwendet werden darf? Das BAG sagt wieder einmal nein, eine solche Erwartung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, und zwar u.a. abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten und der Art und Anzahl der Teilnehmer (vgl. BAG v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).

Wenn Sie also dem Chef bzw. der Chefin mal so richtig die Meinung sagen wollen, denken Sie vorher gut über Ihre Wortwahl nach (sehr lehrreich ist insoweit die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz v. 19.12.2016 – 3 Sa 387/16).

Ihr Christopher Koll