Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
wer längere Zeit erkrankt ist, muss den Umstand der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Auch wenn die AU-Bescheinigung seit Januar durch die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer nicht mehr einzureichen ist, stellt sie trotzdem die Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und zahlt deshalb keine Entgeltfortzahlung, landet die Sache schnell beim Arbeitsgericht. Steht dann die Arbeitsunfähigkeit in Frage, muss der Arbeitgeber zunächst den (hohen) Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern, bevor das Gericht dem Arbeitnehmer auferlegt, die Arbeitsunfähigkeit durch weitere Beweismittel zu belegen (sog. Beweislast).
In diesem Zusammenhang hat das BAG jetzt erneut entschieden, dass der Beweiswert ausnahmsweise erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses AU-Bescheinigungen vorlegt, die genau den Zeitraum der Kündigungsfrist abdecken und er danach direkt eine Anschlussbeschäftigung aufnimmt (vgl. BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23). Was bedeutet dies für die Praxis? Letztlich doch nur einen Pyrrhussieg für den Arbeitgeber, denn wenn der Arbeitnehmer jetzt den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, wird dieser im Prozess wohl kaum die von ihm selbst ausgestellte AU-Bescheinigung in Frage stellen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Ihr Christopher Koll