Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

in vielen Branchen ist sie leidige Realität – die Arbeit auf Abruf. Gesetzlich geregelt in § 12 TzBfG verschafft sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsleistungen flexibel nach Bedarf anzuordnen und zu vergüten. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher in der Freizeitplanung und ihrer wirtschaftlichen Absicherung deutlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber dieser Beschäftigungsform bestimmte Grenzen gesetzt, u.a. hinsichtlich der Wochenarbeitszeit, die dann flexibilisiert werden kann. Unterlassen die Vertragsparteien hierzu eine vertragliche Vereinbarung, gilt gem. § 12 Abs. 1 TzBfG eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als festgelegt. Von dieser kann dann gem. § 12 Abs. 2 TzBfG im Rahmen des konkreten Abrufs durch den Arbeitgeber bis zu 25 % entweder nach oben oder nach unten abgewichen werden.

Das BAG hatte nun den Fall zu entscheiden, wie eine Abrufpraxis zu bewerten ist, bei der die gesetzlich fingierte Wochenarbeitszeit über einen längeren Zeitraum dauerhaft überschritten wird. Ist dies nun als konkludente vertragliche Abrede zu bewerten, wonach die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nachträglich einvernehmlich hochgesetzt wird? Nein, sagt das BAG, denn für eine nachträgliche vertragliche Absprache bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, dass die Parteien die ursprünglich versäumte Vereinbarung nachholen wollen. Die bloße Abrufpraxis reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23).

Ich wünsche Ihnen nachträglich noch ein frohes neues Jahr!

Ihr Christopher Koll