Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,

man verliert sie in der Betriebsratsarbeit schonmal aus den Augen, die außertariflichen Angestellten, weil man sie leicht mit den leitenden Angestellten verwechselt. Das eine hat mit dem anderen aber nichts zu tun, denn AT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des im Betrieb angewendeten Tarifvertrags herausfallen. Sie verbleiben aber gem. § 5 Abs. 1 BetrVG im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats.

Die besondere Stellung der AT-Angestellten spiegelt sich daher hauptsächlich im Bereich der Vergütung wider, die oberhalb der Tarifgehälter liegt und zunächst frei ausgehandelt werden kann. Man sollte dabei aber im Blick behalten, dass der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht mehr eingreift, sodass der Betriebsrat hier – anders als bei den Tarifgehältern – Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG reklamieren kann. Fraglich war dann immer, ob die außertariflichen Gehälter einen Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt einhalten müssen.

Dem hat das BAG jetzt leider eine Absage erteilt (vgl. BAG v. 23.10.2024 – 5 AZR 82/24). Wenn ein Tarifvertrag an ein Überschreiten der tariflichen Vergütungsgrenze anknüpft, reicht für die Stellung als AT-Angestellter jegliches, also auch ein geringfügiges Überschreiten aus. Was aber natürlich nichts daran ändert, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats hier als Korrektiv wirken kann.

Vielleicht ist dies eine Anregung, sich auch mal mit den AT-Gehältern näher zu beschäftigen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr!

Ihr Christopher Koll