Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
da sich gerade solche Fälle häufen, möchte ich auf eine arbeitsrechtliche Problematik hinweisen, die vielleicht nicht jedem so geläufig ist. Es geht um die Rückgabe der Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Technische Hilfsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung stellt, bleiben natürlich in seinem Eigentum. Man denke z.B. an Dinge wie einen Laptop, ein Tablet oder das Dienst-Handy. Daher ist der Arbeitgeber spätestens bei der anstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch berechtigt, die Gegenstände herauszuverlangen.
Was aber vielen Arbeitnehmern offensichtlich nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass auch die Daten, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit auf den Geräten verarbeitet wurden, dem Arbeitgeber gehören. Wer also vor der Rückgabe die Idee hat, die Daten zu löschen oder die Geräte sogar auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen, kann sich damit in Teufels Küche bringen. Dies ist besonders ärgerlich, wenn noch ein laufender Kündigungsrechtsstreit anhängig ist und man eigentlich auf eine ordentliche Abfindung spekuliert hatte. Denn jetzt reagiert der Arbeitgeber u.U. mit erneuter, diesmal fristloser Kündigung wegen der Strafbarkeit einer solchen Löschung gem. § 303b StGB oder § 23 GeschGehG (vgl. z.B. LAG Hessen v. 05.08.2013, 7 Sa 1060/10; (LAG B-W v. 17.09.2020, 17 Sa 8/20).
Ich wünsche Ihnen frohe Ostern!
Ihr Christopher Koll