Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Betriebsräte,
ich hatte zuletzt im November einen Fall zur Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Einstellungsanhörung nach § 99 Abs. 1 BetrVG geschildert. In der Praxis taucht aber auch häufig die Frage auf, wie aufwendig der Arbeitgeber die Unterrichtung des Betriebsrats in diesem Zusammenhang gestalten muss. Man stelle sich nur vor, auf die ausgeschriebene Stelle gab es 200 Bewerbungen, die dem Betriebsrat dann alle zur Verfügung zu stellen sind.
Das BAG hat jetzt entschieden, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein Leserecht für das System zur Verfügung stellt, in dem elektronische Bewerbungen gespeichert sind (vgl. BAG v. 13.12.2023 – 1 ABR 28/22). Sofern der Arbeitgeber nur noch einen rein digitalen Bewerbungsprozess durchführt, reicht diese Art der Unterrichtungsmöglichkeit an den Betriebsrat für die Vorgaben des § 99 Abs. 1 BetrVG aus. Eine Vorlage in Papierform ist damit nicht (mehr) zwingend. Allerdings ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat für ihn relevante Unterlagen aus den Bewerbungsprozessen ggf. durch Abschrift oder „Screenshots“ sichern kann. Das Recht geht damit unverändert über das bloße Einsichtnahmerecht bei den Bruttolohn- und -gehaltslisten hinaus.
Die Digitalisierung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgänge schreitet damit weiter voran und Betriebsräte sollten sich auf entsprechende Änderungen einstellen. Ich wünsche Ihnen allen noch einen sonnigen Frühling!
Ihr Christopher Koll